Aus den Erwägungen: 4. - a) In Bezug auf die Ermittlung des Anlagewertes verlangt der Beschwerdeführer, die "beim Auskauf der Mutter und Schwester angefallenen Erwerbskosten" von Fr. 103105.- in vollem Umfang zu berücksichtigen. Er führt hierzu an, dass der Nachlass seines Vaters im Wesentlichen aus Liegenschaften bestanden habe. Nach dem Auskauf des Erbanteils der Mutter und deren Ableben im Jahre 1994 habe die Erbengemeinschaft noch aus ihm und seiner Schwester bestanden. Im Februar 1995 sei man mit der Absicht einer endgültigen Erbteilung übereingekommen, dass die Liegenschaften unter Verrechnung aller Forderungen und Vorbezüge an den Beschwerdeführer übergehen sollten.