| | Entscheid: | A veräusserte mit Vertrag vom 18. Juni 2003 das Grundstück Nr. X, GB Z, welches er aus dem Nachlass seines Vaters erworben bzw. zugeteilt erhalten hatte. In der Grundstückgewinnsteuerveranlagung fanden die an seine Mutter und Schwester geleisteten Erbauskaufszahlungen, welche A in seiner Selbstdeklaration als Teil des Anlagewertes unter dem Titel "weitere Erwerbskosten" angegeben hatte, keine Berücksichtigung. A gelangte, nachdem seiner Einsprache u.a. in diesem Punkte kein Erfolg beschieden war, ans Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 4. - a)