O., N 142 zu § 216 StG). Nicht anders wäre übrigens, obwohl dies vorliegend letztlich nicht von Belang ist, nach dem Steuergesetz des Kantons Aargau zu verfahren, auf das der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Bezug nimmt. So halten die Kommentatoren hierzu fest, dass die mit dem Erwerb oder der Veräusserung eines Grundstückes verbundenen Kosten, welche im Rahmen einer steueraufschiebenden Veräusserung angefallen sind, bei der nächsten steuerpflichtigen Veräusserung ebenso wenig geltend gemacht werden können wie der dabei bezahlte Kaufpreis (vgl. Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Bd. 1, 2. Aufl., Muri-Bern 2004, N 20 zu § 104 StG).