Diese Kosten sind somit gestützt auf § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG im Rahmen einer steueraufschiebenden Handänderung angefallen. Solche Aufwendungen, welche bei einem Erwerb durch eine steueraufschiebende Veräusserung entstanden sind, können nach der erwähnten Rechtsprechung bei einem späteren Verkauf der Grundstücke nicht als Anlagekosten zum Abzug gebracht werden. So ist für die Berechnung des Anlagewertes gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift eben allein derjenige Zeitpunkt entscheidend, in dem das hier in Frage stehende Grundstück letztmals steuerbegründend die Hand wechselte.