Gemäss § 7 Abs. 2 GGStG wird bei Erwerb durch steueraufschiebende Veräusserung für die Berechnung des Anlagewertes auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. In konstanter Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht gestützt auf die § 7 Abs. 2 GGStG zugrunde liegende Systematik erkannt, dass für die Berechnung des Anlagewertes die letzte steuerbegründende Veräusserung massgebend ist.