Laut Grundbuchauszug vom 7. Juni 1999 wird denn auch als Erwerbsakt des Grundstückes "Erbteilung, 29. April 1999" angegeben. Dieser Eigentumsübergang löste seinerzeit keine Grundstückgewinnsteuern aus. Denn § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG sieht - abgesehen von einem hier nicht interessierenden Vorbehalt - vor, dass die Besteuerung u.a. bei einem Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) aufgeschoben wird.