Die aufgrund eines mangelhaften Auskaufvertrages verfahrene und existenzbedrohende Situation hätte durch den Willensvollstrecker letztlich nur dadurch gelöst werden können, dass er die Liegenschaften an die Ehefrau des Beschwerdeführers verkauft hätte, welche ihrerseits die Liegenschaften an den Beschwerdeführer weitergegeben habe. Obwohl die Liegenschaften im Jahre 1999 schliesslich auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien und der Restnachlass nunmehr lediglich aus seinem Guthaben aus Zahlungen für die Erbengemeinschaft und dem Vorbezug der Schwester bestehe, habe die Erbteilung bis heute noch nicht vollzogen werden können.