Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 4.- a) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ermittlung des Anlagewertes, die "beim Auskauf der Mutter und Schwester angefallenen Erwerbskosten" von Fr. 103'105.-- (bzw. Fr. 110'698.-- laut Beschwerdeergänzung) in vollem Umfang zu berücksichtigen. Er führt hierzu an, dass der Nachlass seines Vaters im Wesentlichen aus Liegenschaften bestanden habe. Nach dem Auskauf des Erbanteils der Mutter und deren Ableben im Jahre 1994 habe die Erbengemeinschaft noch aus ihm und seiner Schwester bestanden.