Dieses Vorgehen der Veranlagungsbehörde ist in Anbetracht dessen, dass keinerlei Unterlagen vorhanden waren, welche Aufschluss über die effektiven, in Bezug auf die Nutzbarmachung des Seezuganges investierten wertvermehrenden Aufwendungen geben würden, nicht zu beanstanden. Macht der Beschwerdeführer darüber hinaus diesbezügliche Aufwendungen geltend, können diese nach dem Gesagten mangels genügender Substanziierung und Nachweis steuerlich nicht als Anlagekosten zum Abzug zugelassen werden. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet.