Die Gartenbauunternehmung ermittelte schlussendlich geschätzte Gesamtkosten für Material und Arbeitsaufwand von Fr. 46'667.40. Dies ist jener Betrag (bzw. gerundet Fr. 46'700.--), den die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die wertvermehrenden Aufwendungen, die dem Grundstückseigentümer bezüglich Nutzbarmachung des Seezuganges entstanden sind, anerkannt und in die Veranlagung miteinbezogen hat. Dieses Vorgehen der Veranlagungsbehörde ist in Anbetracht dessen, dass keinerlei Unterlagen vorhanden waren, welche Aufschluss über die effektiven, in Bezug auf die Nutzbarmachung des Seezuganges investierten wertvermehrenden Aufwendungen geben würden, nicht zu beanstanden.