Die vom Beschwerdeführer angestellten Berechnungen vermögen in keiner Weise einen rechtsgenüglichen Nachweis für die Höhe der wertvermehrenden Investitionen zu erbringen, welche für die Bodenverbesserungen des Grundstückes in Bezug auf die Nutzbarmachung des Seezuganges erfolgt sind. Der von ihm diesbezüglich geltend gemachte Betrag von Fr. 450'000.-- bleibt denn auch völlig unbelegt. Die Veranlagungsbehörde hat nun in diesem Zusammenhang ihrerseits bei einer Gartenbauunternehmung eine Kostenschätzung in Auftrag gegeben. Das diesbezügliche Schreiben der Gartenbauunternehmung vom 24. März 2004 ist mit der Überschrift "Kostenschätzung für Auffüllung" versehen.