Zum andern erfordert die Geltendmachung von steuermindernden wertvermehrenden Aufwendungen in formellrechtlicher Hinsicht, dass der hierfür beweisbelastete steuerpflichtige Veräusserer kraft seiner Mitwirkungspflicht die zugrunde liegenden Tatsachen hinsichtlich Bestand und Umfang nachweist (vgl. u.a. Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 8 zu § 221 StG). Die vom Beschwerdeführer angestellten Berechnungen vermögen in keiner Weise einen rechtsgenüglichen Nachweis für die Höhe der wertvermehrenden Investitionen zu erbringen, welche für die Bodenverbesserungen des Grundstückes in Bezug auf die Nutzbarmachung des Seezuganges erfolgt sind.