Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einen Abzug von Fr. 450'000.-- geltend. "Um einen möglichst objektiven Bewertungsrahmen zu erhalten", stützte er sich bei der Ermittlung dieses Betrages auf die Verkehrswertschatzung der C Immobilien-Treuhand vom 30. Juni 1999 bzw. die darin verwendete Bewertungsmethode. Diese Schatzung wurde seinerzeit mit Blick auf den geplanten Verkauf des Grundstückes in Auftrag gegeben. Sie ergab einen Verkehrswert der Liegenschaft von mindestens Fr. 1'200'000.--, wobei für die Hausgrund- und Korridorfläche zum See/Steg inkl. Zufahrt ein Quadratmeterpreis von Fr. 500.-- eingesetzt wurde.