3 GGStG, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt, hält fest, dass zum Erwerbspreis die Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung hinzugerechnet werden. Wird also durch wertvermehrende Aufwendungen des Grundeigentümers die Substanz des fraglichen Grundstückes verändert, muss diesem Umstand durch Anrechnung der entsprechenden Investitionen an den Erwerbspreis Rechnung getragen werden. So kommen gerade auch Aufwendungen für Bodenverbesserungen, wie sie hier in Frage stehen, als anrechenbare wertvermehrende Investitionen in Betracht (vgl. LU StB, Weisungen GGStG, Anhang 3, Ziff. 8). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einen Abzug von Fr. 450'000.-- geltend.