3 GGStG gelten können und damit bei der Ermittlung des Anlagewertes zu berücksichtigen sind. Unter diesem Titel hat sie schliesslich den Betrag von Fr. 46'700.-- gemäss Schätzung des Gartenbauunternehmens B angerechnet. d) Der Anlagewert des Grundstücks ergibt sich gemäss § 8 GGStG aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen. Die gesetzlichen Anrechnungen sind in den §§ 12 und 13 GGStG geregelt. § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt, hält fest, dass zum Erwerbspreis die Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung hinzugerechnet werden.