In einem solchen Fall, wie auch vorliegend, stellt sich die Frage, ob die für die Anpflanzung gehabten Aufwendungen allenfalls im Rahmen der Ermittlung des Anlagewertes des Grundstückes zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern 1969/70 Nr. 105). Auf eben dies hat denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt und geprüft, ob die behauptete, durch die Nutzbarmachung des Seezuganges geschaffene Wertvermehrung des Grundstückes bzw. die diesbezüglich angefallenen Kosten als Aufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG gelten können und damit bei der Ermittlung des Anlagewertes zu berücksichtigen sind.