So kann denn auch etwa für Hecken oder Zierpflanzen, für die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens kein Ertrag angerechnet wird, bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuern kein Betrag betreffend Mehrbestand von Kulturen vom Veräusserungspreis abgezogen werden. In einem solchen Fall, wie auch vorliegend, stellt sich die Frage, ob die für die Anpflanzung gehabten Aufwendungen allenfalls im Rahmen der Ermittlung des Anlagewertes des Grundstückes zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern 1969/70 Nr. 105).