Vorliegend stehen keine nutzbaren Kulturpflanzen in diesem Sinne zur Diskussion. Vielmehr geht es um Anpflanzungen, die der Vater des Beschwerdeführers offenbar deshalb vorgenommen hat, da er damit, neben weiteren Massnahmen, eine Entsumpfung und Nutzbarmachung des Ufergeländes erreichen wollte. So kann denn auch etwa für Hecken oder Zierpflanzen, für die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens kein Ertrag angerechnet wird, bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuern kein Betrag betreffend Mehrbestand von Kulturen vom Veräusserungspreis abgezogen werden.