Der Grund hierfür liegt darin, dass dieser Zuwachs bei der Ermittlung des Einkommens aus Land und Wald als Inventarzunahme in die Einkommensberechnung miteinbezogen wird. Würde er nochmals bei der Grundstückgewinnsteuer erfasst, so läge eine doppelte Besteuerung des gleichen wirtschaftlichen Substrates vor, die der Gesetzgeber ausschliessen wollte (LGVE 1974 II Nr. 66 mit Hinweisen; vgl. auch Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1952, S. 257 f.). Vorliegend stehen keine nutzbaren Kulturpflanzen in diesem Sinne zur Diskussion.