GGStG ist nicht der Mehrwert der Kulturen, sondern nur der Wert eines Mehrbestandes gegenüber dem Bestand beim massgebenden Erwerb abzugsfähig. Mit diesem Abzug, der vor allem, aber nicht ausschliesslich bei Wald in Betracht fällt, will der Wert des Zuwachses des sogenannten Pflanzenkapitals (Obstbaum-, Rebstock-, Waldbaumkapital und Feldinventar) von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass dieser Zuwachs bei der Ermittlung des Einkommens aus Land und Wald als Inventarzunahme in die Einkommensberechnung miteinbezogen wird.