Der eigentliche Mehrwert sei dabei nicht nur in der aktuellen und früheren Bepflanzung zu sehen, sondern ebenso in der dadurch erreichten allmählichen Entsumpfung des Geländes. Der Beschwerdeführer will also die Wertvermehrung, welche das veräusserte Grundstück durch die Nutzbarmachung des Seezuganges erfahren hat, im Rahmen der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer entsprechend berücksichtigt wissen und beruft sich hierbei auf die Norm von § 19 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG. c) Nach dem Wortlaut und Sinn von § 19 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG ist nicht der Mehrwert der Kulturen, sondern nur der Wert eines Mehrbestandes gegenüber dem Bestand beim massgebenden Erwerb abzugsfähig.