Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich der Betrag von Fr. 450'000.-- aufgrund der geschätzten Wertvermehrung des Grundstücks durch Bepflanzung und Amelioration des vorher sumpfigen Terrains. Dabei sei der aussergewöhnlichen Lage eines Grundstücks mit direktem Seeanstoss Rechnung getragen worden. Der Liebhaberwert eines solchen Objektes stehe und falle mit der Begehbarkeit der Ufernähe und dem damit verbundenen direkten Seezugang. Diese Terrainverbesserung sei beim vorliegenden Grundstück durch anfänglich äusserst dichte Bepflanzung, umfangreiche Aufschüttungen und Entwässerungen sowie durch die aufwendige Bodenpflege über die Jahre hinweg erzielt worden.