Unter diesem Titel hat der Beschwerdeführer in seiner Selbstdeklaration einen Abzug von Fr. 450'000.-- vorgenommen, den er auch in diesem Verfahren geltend macht. Im Veranlagungsentscheid vom 28. April 2004 hat die Beschwerdegegnerin bei dieser Position demgegenüber einen Wert von Fr. 46'700.-- eingesetzt. Sie stützte sich hierbei auf eine von ihr diesbezüglich in Auftrag gegebene Schätzung des Gartenbauunternehmens B vom 24. März 2004. b) Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich der Betrag von Fr. 450'000.-- aufgrund der geschätzten Wertvermehrung des Grundstücks durch Bepflanzung und Amelioration des vorher sumpfigen Terrains.