In diesem Punkte ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 3.- a) Das Grundstückgewinnsteuergesetz sieht im Rahmen der Ermittlung des massgebenden Veräusserungswertes weiter vor, dass vom Veräusserungspreis u.a. auch der Wert des Mehrbestandes von Kulturen, insbesondere von Wald, gegenüber dem Wert des Bestandes im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbs abgezogen werden kann (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG). Unter diesem Titel hat der Beschwerdeführer in seiner Selbstdeklaration einen Abzug von Fr. 450'000.-- vorgenommen, den er auch in diesem Verfahren geltend macht.