Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neubewertung der noch vorhandenen Inventargegenstände sowie die in diesem Zusammenhang aufgelegten, wenig aussagekräftigen Photos sind jedenfalls nicht dazu geeignet, das Gegenteil zu belegen. Es erweist sich demnach vorliegend als angezeigt, bei der Festlegung des Veräusserungswertes den Abzug für Fahrhabe gemäss § 9 Abs. 4 GGStG (i.V.m. § 18 Abs. 3 GGStG) - entsprechend des Grundstücksveräusserungsvertrages vom 18. Juni 2003 - auf Fr. 50'000.-- festzusetzen. In diesem Punkte ist die Beschwerde daher gutzuheissen.