Zieht man zudem in Betracht, dass die Parteien des Kaufvertrages die Inventargegenstände nicht zu ihrem vollen Betrag gemäss Liste, sondern im Sinne einer Sicherheitsmarge um gut einen Achtel abgewertet (Fr. 50'000.-- statt Fr. 57'350.--) in den Vertrag miteinbezogen haben, lässt dies gerade nicht den Schluss zu, dass der Wert der übernommenen Fahrhabe im Kaufvertrag offensichtlich zu hoch festgesetzt worden ist. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neubewertung der noch vorhandenen Inventargegenstände sowie die in diesem Zusammenhang aufgelegten, wenig aussagekräftigen Photos sind jedenfalls nicht dazu geeignet, das Gegenteil zu belegen.