Was die Bewertung anbelangt, welche die Beschwerdegegnerin betreffend des übrigen im Inventar aufgeführten und noch vorhandenen Mobiliars vorgenommen hat, ergab diese im Vergleich zur Inventarliste vom 16. Juni 2003 im Schnitt einen um rund einen Drittel tieferen Wert. Zieht man zudem in Betracht, dass die Parteien des Kaufvertrages die Inventargegenstände nicht zu ihrem vollen Betrag gemäss Liste, sondern im Sinne einer Sicherheitsmarge um gut einen Achtel abgewertet (Fr. 50'000.-- statt Fr. 57'350.--) in den Vertrag miteinbezogen haben, lässt dies gerade nicht den Schluss zu, dass der Wert der übernommenen Fahrhabe im Kaufvertrag offensichtlich zu hoch festgesetzt worden ist.