Hat sie damit bis nach der Einspracheerhebung zugewartet und sind zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche der übernommenen Inventargegenstände nicht mehr vorhanden, kann dies nicht dazu führen, dass die sich daraus ergebende Ungewissheit in Bezug auf die Bewertung dieser Gegenstände zu Lasten des Beschwerdeführers geht. Was die Bewertung anbelangt, welche die Beschwerdegegnerin betreffend des übrigen im Inventar aufgeführten und noch vorhandenen Mobiliars vorgenommen hat, ergab diese im Vergleich zur Inventarliste vom 16. Juni 2003 im Schnitt einen um rund einen Drittel tieferen Wert.