Nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt ferner, dass im Zeitpunkt, als die Gemeindebehörden die Liegenschaft bzw. das übernommene Mobiliar besichtigten, bereits zahlreiche Gegenstände nicht mehr vorhanden waren. Dies war laut unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers auch darauf zurückzuführen, dass die neue Eigentümerin im Frühjahr 2004 umfassende Umbauarbeiten im Gebäudeinnern vornahm. Diese Tatsache musste den Gemeindebehörden, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, aufgrund des in diesem Zusammenhang offenbar vorliegenden Baugesuches bekannt sein.