Diese Gegenstände, allein deshalb, da sie mittlerweile entsorgt worden sind, als komplett wertlos zu erachten, geht nicht an. So äusserte sich die neue Eigentümerin denn auch offenbar der Beschwerdegegnerin gegenüber dahingehend, dass diese Gegenstände teilweise alt und gebraucht waren und deshalb für sie - und damit keineswegs generell - keinen Wert mehr aufgewiesen hätten. Nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt ferner, dass im Zeitpunkt, als die Gemeindebehörden die Liegenschaft bzw. das übernommene Mobiliar besichtigten, bereits zahlreiche Gegenstände nicht mehr vorhanden waren.