Diese Einrichtungsgegenstände waren im Inventar vom 16. Juni 2003 mit einem Wert von insgesamt Fr. 21'050.-- eingesetzt worden. In Bezug auf diese von der neuen Eigentümerschaft in der Zwischenzeit entsorgten Gegen-stände ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie keinen Wert besassen, weshalb sie denn auch nicht in die von ihr vorgenommene Neubewertung miteinbezogen worden sind. Diese Gegenstände, allein deshalb, da sie mittlerweile entsorgt worden sind, als komplett wertlos zu erachten, geht nicht an.