Dabei wurde festgestellt, dass die Käuferin bereits zahlreiche der übernommenen Einrichtungsgegenstände entsorgt hatte. Es sind dies laut Angaben im angefochtenen Entscheid die komplette Möblierung des Elternzimmers sowie der Kinderzimmer 1 und 2. Ebenfalls entsorgt waren ein Teil der Bar inklusive Stühle, ein Klappsofa, ein Tisch sowie weitere drei Stühle. Diese Einrichtungsgegenstände waren im Inventar vom 16. Juni 2003 mit einem Wert von insgesamt Fr. 21'050.-- eingesetzt worden.