Gleichwohl ist der Wert der Möbel und Gerätschaften in der Veranlagungsverfügung vom 28. April 2004 auf pauschal Fr. 15'000.-- herabgesetzt worden, ohne dass dies näher begründet worden wäre. Erst die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache veranlasste die Beschwerdegegnerin dann offenbar, mit Blick auf die Beurteilung dieses Streitpunktes einen Augenschein vor Ort vorzunehmen. Dabei wurde festgestellt, dass die Käuferin bereits zahlreiche der übernommenen Einrichtungsgegenstände entsorgt hatte.