Da Mobilien bzw. diesbezüglich erzielte Gewinne oder Verluste nicht Bestandteil der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bilden, ist eine klare Abgrenzung und Überprüfung der Ausscheidung notwendig, weil sonst Gewinnverschiebungen leicht möglich wären (Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri-Bern 2002, N 26 zu Art. 137). d) Dass die Vertragsparteien vorliegend eine Werteaufteilung des Kaufpreises bezüglich unbeweglichen und beweglichen Vermögens vorgenommen haben, die dem effektiven Werteverhältnis augenscheinlich widerspricht, kann gerade mit Blick auf die in diesem Zusammenhang erstellte Inventarliste nicht gesagt werden.