(Urteil K. vom 17.6.1991 Erw. 5 mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 17). Die von den Vertragsparteien vorgenommene Verlegung des Kaufpreises auf die liegenschaftlichen Werte einerseits sowie das Mobiliar andererseits ist somit für die Steuerbehörden nicht ohne weiteres verbindlich. Da Mobilien bzw. diesbezüglich erzielte Gewinne oder Verluste nicht Bestandteil der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bilden, ist eine klare Abgrenzung und Überprüfung der Ausscheidung notwendig, weil sonst Gewinnverschiebungen leicht möglich wären (Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri-Bern 2002, N 26 zu Art. 137).