Bei gleichzeitiger Veräusserung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen und Vereinbarung bloss eines Gesamtpreises muss zur Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinnes eine dem tatsächlichen Wertverhältnis möglichst entsprechende Verlegung des Gesamtpreises auf das unbewegliche und bewegliche Vermögen (Mobiliar) vorgenommen werden. Eine solche Verlegung hat ferner zu erfolgen, wenn zwar gesonderte Preise verurkundet wurden, diesen jedoch bloss formelle Bedeutung zukam und es den Parteien nur auf den Gesamtpreis ankam, oder wenn die Parteien in der Absicht, Steuern einzusparen, eine dem tatsächlichen Werteverhältnis offensichtlich widersprechende Aufteilung vorgenommen haben