Als Veräusserungspreis im Sinne von § 18 Abs. 1 GGStG gilt grundsätzlich der beurkundete Kaufpreis für das Grundstück. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag ist eine Urkunde, die bestimmt und geeignet ist, den Beweis für den darin niedergelegten Parteiwillen, namentlich was den Kaufpreis betrifft, zu erbringen. Er ist von einer öffentlichen Urkundsperson abgefasst worden, die die Vertragsparteien zur genauen und richtigen Erklärung ihres Willens anzuhalten und den Vertrag in Übereinstimmung mit diesem Willen abzufassen hat. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos.