Durch die Abrundung des Gesamtbetrages auf Fr. 50'000.-- sei bewusst noch eine Sicherheitsspanne für eine allfällig zu hoch bewertete Einzelposition eingesetzt worden. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin den Wert der Möbel und Gerätschaften im Veräusserungszeitpunkt laut angefochtenem Entscheid auf Fr. 23'720.-- herabgesetzt, nachdem sie nach Einspracheerhebung im Verkaufsobjekt einen Augenschein vorgenommen hatte. c) Als Veräusserungspreis im Sinne von § 18 Abs. 1 GGStG gilt grundsätzlich der beurkundete Kaufpreis für das Grundstück.