Dies ist denn auch jener Betrag, zu dem der Beschwerdeführer die Fahrhabe bewertet haben will. Er führt an, dass die von der Käuferin übernommenen Möbel und Gerätschaften Bestandteil der Verkaufsverhandlungen zwischen der Käufer- und Verkäuferschaft gewesen seien. Bei der Unterzeichnung und Beurkundung des Kaufvertrages sei eine ausführliche Inventarliste als Teil der Kaufdokumentation vorgelegt worden und die beiden Vertragsparteien hätten ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Bewertung der Fahrhabe bekundet.