Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, wie hoch dieser Abzug für Fahrhabe ist. Es besteht mit anderen Worten Uneinigkeit darüber, mit welchem Betrag das Mobiliar und die Gerätschaften zu bewerten sind, die unbestrittenermassen zusammen mit der Liegenschaft veräussert worden sind. b) Wie dem Grundstücksveräusserungsvertrag vom 18. Juni 2003 entnommen werden kann, wechselte die Liegenschaft zu einem Preis von insgesamt Fr. 1'300'000.-- die Hand, wobei davon laut Vertrag Fr. 1'250'000.-- auf die Liegenschaft selbst und Fr. 50'000.-- auf "Möbel und Gerätschaften" entfielen. Dies ist denn auch jener Betrag, zu dem der Beschwerdeführer die Fahrhabe bewertet haben will.