Der Veräusserungswert ist gleich dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wie namentlich Kosten der Handänderung oder Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 GGStG). Als Veräusserungspreis gelten gemäss § 18 Abs. 1 GGStG alle Leistungen des Erwerbers, wobei u.a. Zahlungen für Fahrhabe nicht Bestandteil des Veräusserungspreises bilden (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 4 GGStG). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, wie hoch dieser Abzug für Fahrhabe ist.