Die in der Selbstdeklaration zudem aufgeführten erbrechtlichen Auskaufsleistungen an die Mutter und Schwester von insgesamt Fr. 103'105.-- sind nicht in die Veranlagung miteinbezogen worden. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache, die insoweit gutgeheissen wurde, als der Wert der Möbel und Gerätschaften auf Fr. 23'720.-- erhöht wurde. Ansonsten blieb die angefochtene Veranlagung unverändert. Daraufhin gelangte A ans Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 2.- a) Der Veräusserungswert ist gleich dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wie namentlich Kosten der Handänderung oder Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts (§ 17 Abs. 1 i.V.m.