In der Grundstückgewinnsteuerveranlagung setzte die Veranlagungsbehörde - entgegen der Selbsteinschätzung von A - den Wert der Möbel und Gerätschaften auf pauschal Fr. 15'000.-- (statt Fr. 50'000.-- gemäss Selbstdeklaration) sowie den Wert des Mehrbestandes von Kulturen gegenüber dem Wert des Bestandes zum Zeitpunkt des Erwerbes auf Fr. 46'700.-- (statt Fr. 450'000.-- gemäss Selbstdeklaration) fest. Die in der Selbstdeklaration zudem aufgeführten erbrechtlichen Auskaufsleistungen an die Mutter und Schwester von insgesamt Fr. 103'105.-- sind nicht in die Veranlagung miteinbezogen worden.