Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 1'250'000.-- für die Liegenschaft sowie Fr. 50'000.-- für die sich im Zeitpunkt der Beurkundung darin befindenden Möbel und Gerätschaften, somit insgesamt Fr. 1'300'000.--. In der Grundstückgewinnsteuerveranlagung setzte die Veranlagungsbehörde - entgegen der Selbsteinschätzung von A - den Wert der Möbel und Gerätschaften auf pauschal Fr. 15'000.-- (statt Fr. 50'000.-- gemäss Selbstdeklaration) sowie den Wert des Mehrbestandes von Kulturen gegenüber dem Wert des Bestandes zum Zeitpunkt des Erwerbes auf Fr. 46'700.-- (statt Fr. 450'000.-- gemäss Selbstdeklaration) fest.