| | Entscheid: | A veräusserte mit Vertrag vom 18. Juni 2003 das Grundstück Nr. ..., GB Z, welches er aus dem Nachlass seines Vaters erworben bzw. zugeteilt erhalten hatte. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 1'250'000.-- für die Liegenschaft sowie Fr. 50'000.-- für die sich im Zeitpunkt der Beurkundung darin befindenden Möbel und Gerätschaften, somit insgesamt Fr. 1'300'000.--.