{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-142-1_2005-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2355", "Checksum": "28a0593a87f795c3b25a56acf660766b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 142_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "c7f52eac6d2e7bfe7c0afbcee69caf03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1\nRegeste:\n§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer\n\n Ermittlung des Anlagewertes nicht die Wertvermehrung des Grundstückes an sich angerechnet werden kann, sondern die Aufwendungen, die für eine dauernde Wertvermehrung des Grundstückes eingesetzt worden sind (vgl. § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG). Zum andern erfordert die Geltendmachung von steuermindernden wertvermehrenden Aufwendungen in formellrechtlicher Hinsicht, dass der hierfür beweisbelastete steuerpflichtige Veräusserer kraft seiner Mitwirkungspflicht die zugrunde liegenden Tatsachen hinsichtlich Bestand und Umfang nachweist (vgl. u.a. Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, N 8 zu § 221 StG). Die vom Beschwerdeführer angestellten Berechnungen vermögen in keiner Weise einen rechtsgenüglichen Nachweis für die Höhe der wertvermehrenden Investitionen zu erbringen, welche für die Bodenverbesserungen des Grundstückes in Bezug auf die Nutzbarmachung des Seezuganges erfolgt sind. Der von ihm diesbezüglich geltend gemachte Betrag von Fr. 450'000.-- bleibt denn auch völlig unbelegt. Die Veranlagungsbehörde hat nun in diesem Zusammenhang ihrerseits bei einer Gartenbauunternehmung eine Kostenschätzung in Auftrag gegeben. Das diesbezügliche Schreiben der Gartenbauunternehmung vom 24. März 2004 ist mit der Überschrift \"Kostenschätzung für Auffüllung\" versehen. Ihm kann entnommen werden, dass die Schätzung vom Sachverhalt ausging, dass in den Jahren 1970/1972 auf dem veräusserten Grundstück Auffüllungen mit Erdreich (Humus und Aushubmaterial) stattgefunden hatten, wobei die Arbeiten grösstenteils in Handarbeit ausgeführt worden sind. Als Basis für die Mengenberechnung diente dem Gartenbauunternehmen eine durch sie vorgenommene Geländeaufnahme mit den entsprechenden Massenberechnungen. Laut Schätzung ergab sich eine gesamte Auffüllmenge (Humus und Aushub) von ca. 850 m3. Was den Zeitbedarf für den Einbau des Materials inklusive Anteil für den allenfalls maschinellen Transport des Materials ab Abladestelle bis zur Verwendungsstelle angeht, wurde ein Bedarf per m3 Einbau von ca. 2.5 Arbeitsstunden angenommen. Die Gartenbauunternehmung ermittelte schlussendlich geschätzte Gesamtkosten für Material und Arbeitsaufwand von Fr. 46'667.40. Dies ist jener Betrag (bzw. gerundet Fr. 46'700.--), den die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die wertvermehrenden Aufwendungen, die dem Grundstückseigentümer bezüglich Nutzbarmachung des Seezuganges entstanden sind, anerkannt und in die Veranlagung miteinbezogen hat. Dieses Vorgehen der Veranlagungsbehörde ist in Anbetracht dessen, dass keinerlei Unterlagen vorhanden waren, welche Aufschluss über die effektiven, in Bezug auf die Nutzbarmachung des Seezuganges investierten wertvermehrenden Aufwendungen geben würden, nicht zu beanstanden. Macht der Beschwerdeführer darüber hinaus diesbezügliche Aufwendungen geltend, können diese nach dem Gesagten mangels genügender Substanziierung und Nachweis steuerlich nicht als Anlagekosten zum Abzug zugelassen werden. Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 4.- a) Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ermittlung des Anlagewertes, die \"beim Auskauf der Mutter und Schwester angefallenen Erwerbskosten\" von Fr. 103'105.-- (bzw. Fr. 110'698.-- laut Beschwerdeergänzung) in vollem Umfang zu berücksichtigen. Er führt hierzu an, dass der Nachlass seines Vaters im Wesentlichen aus Liegenschaften bestanden habe. Nach dem Auskauf des Erbanteils der Mutter und deren Ableben im Jahre 1994 habe die Erbengemeinschaft noch aus ihm und seiner Schwester bestanden. Im Februar 1995 sei man mit der Absicht einer endgültigen Erbteilung übereingekommen, dass die Liegenschaften unter Verrechnung aller Forderungen und Vorbezüge an den Beschwerdeführer übergehen sollten. Nachdem es in Bezug auf die Liegenschaft in Z aufgrund einer erfolgten Umzonung unerwartete Bewertungsprobleme gegeben habe, hätte die Schwester eine vorgängige Bezahlung der Liegenschaften gefordert und anschliessend die Betreibung eingeleitet. Die aufgrund eines mangelhaften Auskaufvertrages verfahrene und existenzbedrohende Situation hätte durch den Willensvollstrecker letztlich nur dadurch gelöst werden können, dass er die Liegenschaften an die Ehefrau des Beschwerdeführers verkauft hätte, welche ihrerseits die Liegenschaften an den Beschwerdeführer weitergegeben habe. Obwohl die Liegenschaften im Jahre 1999 schliesslich auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien und der Restnachlass nunmehr lediglich aus seinem Guthaben aus Zahlungen für die Erbengemeinschaft und dem Vorbezug der Schwester bestehe, habe die Erbteilung bis heute noch nicht vollzogen werden können. Diesen Ausführungen kann entnommen werden, dass der Eigentumswechsel der hier in Frage stehenden Liegenschaft an den Beschwerdeführer im Jahre 1999 auf eine Teilung des Nachlasses seines Vaters zurückzuführen ist. Laut Grundbuchauszug vom 7. Juni 1999 wird denn auch als Erwerbsakt des Grundstückes \"Erbteilung, 29. April 1999\" angegeben. Dieser Eigentumsübergang löste seinerzeit keine Grundstückgewinnsteuern aus. Denn § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG sieht - abgesehen von einem hier nicht interessierenden Vorbehalt - vor, dass die Besteuerung u.a. bei einem Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) aufgeschoben wird. Es ist denn auch unbestritten, dass es sich bei der Handänderung im Jahre 1999, als das hier in Frage stehende Grundstück von der Erbengemeinschaft definitiv an den Beschwerdeführer überging, um keine steuerbegründende, sondern um eine steueraufschiebende Handänderung gehandelt hat. b) Gemäss § 7 Abs. 2 GGStG wird bei Erwerb durch"}