{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-142-1_2005-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2355", "Checksum": "28a0593a87f795c3b25a56acf660766b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 142_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "c7f52eac6d2e7bfe7c0afbcee69caf03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1\nRegeste:\n§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer\n\n Objektes stehe und falle mit der Begehbarkeit der Ufernähe und dem damit verbundenen direkten Seezugang. Diese Terrainverbesserung sei beim vorliegenden Grundstück durch anfänglich äusserst dichte Bepflanzung, umfangreiche Aufschüttungen und Entwässerungen sowie durch die aufwendige Bodenpflege über die Jahre hinweg erzielt worden. Da diese Arbeiten über eine lange Zeitperiode und zum grossen Teil durch Angestellte des Vaters durchgeführt worden seien, seien die entsprechenden Aufwendungen heute nicht mehr zu eruieren. Der eigentliche Mehrwert sei dabei nicht nur in der aktuellen und früheren Bepflanzung zu sehen, sondern ebenso in der dadurch erreichten allmählichen Entsumpfung des Geländes. Der Beschwerdeführer will also die Wertvermehrung, welche das veräusserte Grundstück durch die Nutzbarmachung des Seezuganges erfahren hat, im Rahmen der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer entsprechend berücksichtigt wissen und beruft sich hierbei auf die Norm von § 19 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG. c) Nach dem Wortlaut und Sinn von § 19 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG ist nicht der Mehrwert der Kulturen, sondern nur der Wert eines Mehrbestandes gegenüber dem Bestand beim massgebenden Erwerb abzugsfähig. Mit diesem Abzug, der vor allem, aber nicht ausschliesslich bei Wald in Betracht fällt, will der Wert des Zuwachses des sogenannten Pflanzenkapitals (Obstbaum-, Rebstock-, Waldbaumkapital und Feldinventar) von der Grundstückgewinnsteuer ausgenommen werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass dieser Zuwachs bei der Ermittlung des Einkommens aus Land und Wald als Inventarzunahme in die Einkommensberechnung miteinbezogen wird. Würde er nochmals bei der Grundstückgewinnsteuer erfasst, so läge eine doppelte Besteuerung des gleichen wirtschaftlichen Substrates vor, die der Gesetzgeber ausschliessen wollte (LGVE 1974 II Nr. 66 mit Hinweisen; vgl. auch Guhl, Die Spezialbesteuerung der Grundstückgewinne in der Schweiz, Zürich 1952, S. 257 f.). Vorliegend stehen keine nutzbaren Kulturpflanzen in diesem Sinne zur Diskussion. Vielmehr geht es um Anpflanzungen, die der Vater des Beschwerdeführers offenbar deshalb vorgenommen hat, da er damit, neben weiteren Massnahmen, eine Entsumpfung und Nutzbarmachung des Ufergeländes erreichen wollte. So kann denn auch etwa für Hecken oder Zierpflanzen, für die bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens kein Ertrag angerechnet wird, bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuern kein Betrag betreffend Mehrbestand von Kulturen vom Veräusserungspreis abgezogen werden. In einem solchen Fall, wie auch vorliegend, stellt sich die Frage, ob die für die Anpflanzung gehabten Aufwendungen allenfalls im Rahmen der Ermittlung des Anlagewertes des Grundstückes zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern 1969/70 Nr. 105). Auf eben dies hat denn auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht erkannt und geprüft, ob die behauptete, durch die Nutzbarmachung des Seezuganges geschaffene Wertvermehrung des Grundstückes bzw. die diesbezüglich angefallenen Kosten als Aufwendungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG gelten können und damit bei der Ermittlung des Anlagewertes zu berücksichtigen sind. Unter diesem Titel hat sie schliesslich den Betrag von Fr. 46'700.-- gemäss Schätzung des Gartenbauunternehmens B angerechnet. d) Der Anlagewert des Grundstücks ergibt sich gemäss § 8 GGStG aus dem Erwerbspreis und den gesetzlichen Anrechnungen. Die gesetzlichen Anrechnungen sind in den §§ 12 und 13 GGStG geregelt. § 13 Abs. 1 Ziff. 3 GGStG, auf den sich die Beschwerdegegnerin stützt, hält fest, dass zum Erwerbspreis die Aufwendungen für dauernde Wertvermehrung hinzugerechnet werden. Wird also durch wertvermehrende Aufwendungen des Grundeigentümers die Substanz des fraglichen Grundstückes verändert, muss diesem Umstand durch Anrechnung der entsprechenden Investitionen an den Erwerbspreis Rechnung getragen werden. So kommen gerade auch Aufwendungen für Bodenverbesserungen, wie sie hier in Frage stehen, als anrechenbare wertvermehrende Investitionen in Betracht (vgl. LU StB, Weisungen GGStG, Anhang 3, Ziff. 8). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang einen Abzug von Fr. 450'000.-- geltend. \"Um einen möglichst objektiven Bewertungsrahmen zu erhalten\", stützte er sich bei der Ermittlung dieses Betrages auf die Verkehrswertschatzung der C Immobilien-Treuhand vom 30. Juni 1999 bzw. die darin verwendete Bewertungsmethode. Diese Schatzung wurde seinerzeit mit Blick auf den geplanten Verkauf des Grundstückes in Auftrag gegeben. Sie ergab einen Verkehrswert der Liegenschaft von mindestens Fr. 1'200'000.--, wobei für die Hausgrund- und Korridorfläche zum See/Steg inkl. Zufahrt ein Quadratmeterpreis von Fr. 500.-- eingesetzt wurde. Der Schätzer bemerkte, dass dieser Landwert in Zusammenhang mit den bestehenden Fischerei-, Bade- und Fahrrechte für Motor- und Ruderboote stehe und er sich ohne diese Rechte erheblich reduzieren würde. Laut Ausführungen des Beschwerdeführers resultiert bei dem erzielten Kaufpreis, wenn dasselbe Bewertungsschema angewandt wird, ein Quadratmeterpreis von Fr. 537.--. Auf derselben Grundlage habe er anhand eines geschätzten Quadratmeterpreises von Fr. 200.-- den hypothetischen Verkaufspreis ohne Amelioration, Bepflanzung und Seezugang berechnet, was einen Betrag von Fr. 794'765.-- ergeben habe. Der kalkulatorische, durch die Nutzbarmachung des Seezuganges entstandene Mehrwert des Grundstückes betrage demnach rund Fr. 450'000.--. Hierzu kann zum einen angemerkt werden, dass der Ansatz des Beschwerdeführers schon von daher falsch ist, als im Rahmen der"}