{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-142-1_2005-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2355", "Checksum": "28a0593a87f795c3b25a56acf660766b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 142_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "c7f52eac6d2e7bfe7c0afbcee69caf03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1\nRegeste:\n§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer\n\n effektiven Werteverhältnis augenscheinlich widerspricht, kann gerade mit Blick auf die in diesem Zusammenhang erstellte Inventarliste nicht gesagt werden. Diese Liste, welche vom 16. Juni 2003 datiert, wurde der Gemeindeverwaltung Z seitens des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Selbsteinschätzung am 5. bzw. 6. September 2003 eingereicht. Wie den handschriftlichen Notizen der Veranlagungsbehörde entnommen werden kann, welche diese in der Folge auf dem Selbsteinschätzungsformular angebracht hat, wurde der in Bezug auf das Mobiliar geltend gemachte Betrag von Fr. 50'000.-- offenbar vorerst vollumfänglich anerkannt. Gleichwohl ist der Wert der Möbel und Gerätschaften in der Veranlagungsverfügung vom 28. April 2004 auf pauschal Fr. 15'000.-- herabgesetzt worden, ohne dass dies näher begründet worden wäre. Erst die vom Steuerpflichtigen dagegen erhobene Einsprache veranlasste die Beschwerdegegnerin dann offenbar, mit Blick auf die Beurteilung dieses Streitpunktes einen Augenschein vor Ort vorzunehmen. Dabei wurde festgestellt, dass die Käuferin bereits zahlreiche der übernommenen Einrichtungsgegenstände entsorgt hatte. Es sind dies laut Angaben im angefochtenen Entscheid die komplette Möblierung des Elternzimmers sowie der Kinderzimmer 1 und 2. Ebenfalls entsorgt waren ein Teil der Bar inklusive Stühle, ein Klappsofa, ein Tisch sowie weitere drei Stühle. Diese Einrichtungsgegenstände waren im Inventar vom 16. Juni 2003 mit einem Wert von insgesamt Fr. 21'050.-- eingesetzt worden. In Bezug auf diese von der neuen Eigentümerschaft in der Zwischenzeit entsorgten Gegen-stände ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass sie keinen Wert besassen, weshalb sie denn auch nicht in die von ihr vorgenommene Neubewertung miteinbezogen worden sind. Diese Gegenstände, allein deshalb, da sie mittlerweile entsorgt worden sind, als komplett wertlos zu erachten, geht nicht an. So äusserte sich die neue Eigentümerin denn auch offenbar der Beschwerdegegnerin gegenüber dahingehend, dass diese Gegenstände teilweise alt und gebraucht waren und deshalb für sie - und damit keineswegs generell - keinen Wert mehr aufgewiesen hätten. Nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegt ferner, dass im Zeitpunkt, als die Gemeindebehörden die Liegenschaft bzw. das übernommene Mobiliar besichtigten, bereits zahlreiche Gegenstände nicht mehr vorhanden waren. Dies war laut unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers auch darauf zurückzuführen, dass die neue Eigentümerin im Frühjahr 2004 umfassende Umbauarbeiten im Gebäudeinnern vornahm. Diese Tatsache musste den Gemeindebehörden, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, aufgrund des in diesem Zusammenhang offenbar vorliegenden Baugesuches bekannt sein. Hegte die Beschwerdegegnerin daher Zweifel an der Bewertung der Gegenstände gemäss Inventarliste, wäre es an ihr gewesen, entsprechende Beweiserhebungen frühzeitig vorzunehmen. Hat sie damit bis nach der Einspracheerhebung zugewartet und sind zu diesem Zeitpunkt bereits zahlreiche der übernommenen Inventargegenstände nicht mehr vorhanden, kann dies nicht dazu führen, dass die sich daraus ergebende Ungewissheit in Bezug auf die Bewertung dieser Gegenstände zu Lasten des Beschwerdeführers geht. Was die Bewertung anbelangt, welche die Beschwerdegegnerin betreffend des übrigen im Inventar aufgeführten und noch vorhandenen Mobiliars vorgenommen hat, ergab diese im Vergleich zur Inventarliste vom 16. Juni 2003 im Schnitt einen um rund einen Drittel tieferen Wert. Zieht man zudem in Betracht, dass die Parteien des Kaufvertrages die Inventargegenstände nicht zu ihrem vollen Betrag gemäss Liste, sondern im Sinne einer Sicherheitsmarge um gut einen Achtel abgewertet (Fr. 50'000.-- statt Fr. 57'350.--) in den Vertrag miteinbezogen haben, lässt dies gerade nicht den Schluss zu, dass der Wert der übernommenen Fahrhabe im Kaufvertrag offensichtlich zu hoch festgesetzt worden ist. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Neubewertung der noch vorhandenen Inventargegenstände sowie die in diesem Zusammenhang aufgelegten, wenig aussagekräftigen Photos sind jedenfalls nicht dazu geeignet, das Gegenteil zu belegen. Es erweist sich demnach vorliegend als angezeigt, bei der Festlegung des Veräusserungswertes den Abzug für Fahrhabe gemäss § 9 Abs. 4 GGStG (i.V.m. § 18 Abs. 3 GGStG) - entsprechend des Grundstücksveräusserungsvertrages vom 18. Juni 2003 - auf Fr. 50'000.-- festzusetzen. In diesem Punkte ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 3.- a) Das Grundstückgewinnsteuergesetz sieht im Rahmen der Ermittlung des massgebenden Veräusserungswertes weiter vor, dass vom Veräusserungspreis u.a. auch der Wert des Mehrbestandes von Kulturen, insbesondere von Wald, gegenüber dem Wert des Bestandes im Zeitpunkt des massgebenden Erwerbs abgezogen werden kann (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 GGStG). Unter diesem Titel hat der Beschwerdeführer in seiner Selbstdeklaration einen Abzug von Fr. 450'000.-- vorgenommen, den er auch in diesem Verfahren geltend macht. Im Veranlagungsentscheid vom 28. April 2004 hat die Beschwerdegegnerin bei dieser Position demgegenüber einen Wert von Fr. 46'700.-- eingesetzt. Sie stützte sich hierbei auf eine von ihr diesbezüglich in Auftrag gegebene Schätzung des Gartenbauunternehmens B vom 24. März 2004. b) Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich der Betrag von Fr. 450'000.-- aufgrund der geschätzten Wertvermehrung des Grundstücks durch Bepflanzung und Amelioration des vorher sumpfigen Terrains. Dabei sei der aussergewöhnlichen Lage eines Grundstücks mit direktem Seeanstoss Rechnung getragen worden. Der Liebhaberwert eines solchen"}