{"Signatur": "LU_VWG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_002_A-04-142-1_2005-02-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2355", "Checksum": "28a0593a87f795c3b25a56acf660766b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 04 142_1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Abgaberechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Abgaberechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:59", "Checksum": "c7f52eac6d2e7bfe7c0afbcee69caf03", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.02.2005 A 04 142_1\nRegeste:\n§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 Ziff. 3, 18 Abs. 3 GGStG. Steuerliche Behandlung von Zahlungen für Fahrhabe (Erw. 2), Aufwendungen für Bodenverbesserungen (Erw. 3) sowie Erbauskaufskosten (Erw. 4) im Rahmen einer Grundstückgewinnsteuerveranlagung. | Grundstückgewinnsteuer\n\n\n| Entscheid: | A veräusserte mit Vertrag vom 18. Juni 2003 das Grundstück Nr. ..., GB Z, welches er aus dem Nachlass seines Vaters erworben bzw. zugeteilt erhalten hatte. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Kaufpreis betrug Fr. 1'250'000.-- für die Liegenschaft sowie Fr. 50'000.-- für die sich im Zeitpunkt der Beurkundung darin befindenden Möbel und Gerätschaften, somit insgesamt Fr. 1'300'000.--. In der Grundstückgewinnsteuerveranlagung setzte die Veranlagungsbehörde - entgegen der Selbsteinschätzung von A - den Wert der Möbel und Gerätschaften auf pauschal Fr. 15'000.-- (statt Fr. 50'000.-- gemäss Selbstdeklaration) sowie den Wert des Mehrbestandes von Kulturen gegenüber dem Wert des Bestandes zum Zeitpunkt des Erwerbes auf Fr. 46'700.-- (statt Fr. 450'000.-- gemäss Selbstdeklaration) fest. Die in der Selbstdeklaration zudem aufgeführten erbrechtlichen Auskaufsleistungen an die Mutter und Schwester von insgesamt Fr. 103'105.-- sind nicht in die Veranlagung miteinbezogen worden. Gegen diesen Entscheid erhob A Einsprache, die insoweit gutgeheissen wurde, als der Wert der Möbel und Gerätschaften auf Fr. 23'720.-- erhöht wurde. Ansonsten blieb die angefochtene Veranlagung unverändert. Daraufhin gelangte A ans Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 2.- a) Der Veräusserungswert ist gleich dem Veräusserungspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge, wie namentlich Kosten der Handänderung oder Auslagen für die Durchführung des Veräusserungsgeschäfts (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 GGStG). Als Veräusserungspreis gelten gemäss § 18 Abs. 1 GGStG alle Leistungen des Erwerbers, wobei u.a. Zahlungen für Fahrhabe nicht Bestandteil des Veräusserungspreises bilden (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 4 GGStG). Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, wie hoch dieser Abzug für Fahrhabe ist. Es besteht mit anderen Worten Uneinigkeit darüber, mit welchem Betrag das Mobiliar und die Gerätschaften zu bewerten sind, die unbestrittenermassen zusammen mit der Liegenschaft veräussert worden sind. b) Wie dem Grundstücksveräusserungsvertrag vom 18. Juni 2003 entnommen werden kann, wechselte die Liegenschaft zu einem Preis von insgesamt Fr. 1'300'000.-- die Hand, wobei davon laut Vertrag Fr. 1'250'000.-- auf die Liegenschaft selbst und Fr. 50'000.-- auf \"Möbel und Gerätschaften\" entfielen. Dies ist denn auch jener Betrag, zu dem der Beschwerdeführer die Fahrhabe bewertet haben will. Er führt an, dass die von der Käuferin übernommenen Möbel und Gerätschaften Bestandteil der Verkaufsverhandlungen zwischen der Käufer- und Verkäuferschaft gewesen seien. Bei der Unterzeichnung und Beurkundung des Kaufvertrages sei eine ausführliche Inventarliste als Teil der Kaufdokumentation vorgelegt worden und die beiden Vertragsparteien hätten ausdrücklich ihr Einverständnis mit der Bewertung der Fahrhabe bekundet. Der besagten Inventarliste kann entnommen werden, dass diverse Einrichtungsgegenstände, geordnet nach Standort, sowie das Zubehör (Rasenmäher, Werkzeuge, Waschmaschine etc.) einzeln bewertet worden sind, wobei die Summe der Einzelbewertungen den Betrag von Fr. 57'350.-- ergeben hat. Durch die Abrundung des Gesamtbetrages auf Fr. 50'000.-- sei bewusst noch eine Sicherheitsspanne für eine allfällig zu hoch bewertete Einzelposition eingesetzt worden. Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin den Wert der Möbel und Gerätschaften im Veräusserungszeitpunkt laut angefochtenem Entscheid auf Fr. 23'720.-- herabgesetzt, nachdem sie nach Einspracheerhebung im Verkaufsobjekt einen Augenschein vorgenommen hatte. c) Als Veräusserungspreis im Sinne von § 18 Abs. 1 GGStG gilt grundsätzlich der beurkundete Kaufpreis für das Grundstück. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag ist eine Urkunde, die bestimmt und geeignet ist, den Beweis für den darin niedergelegten Parteiwillen, namentlich was den Kaufpreis betrifft, zu erbringen. Er ist von einer öffentlichen Urkundsperson abgefasst worden, die die Vertragsparteien zur genauen und richtigen Erklärung ihres Willens anzuhalten und den Vertrag in Übereinstimmung mit diesem Willen abzufassen hat. Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Bei gleichzeitiger Veräusserung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen und Vereinbarung bloss eines Gesamtpreises muss zur Ermittlung des steuerpflichtigen Grundstückgewinnes eine dem tatsächlichen Wertverhältnis möglichst entsprechende Verlegung des Gesamtpreises auf das unbewegliche und bewegliche Vermögen (Mobiliar) vorgenommen werden. Eine solche Verlegung hat ferner zu erfolgen, wenn zwar gesonderte Preise verurkundet wurden, diesen jedoch bloss formelle Bedeutung zukam und es den Parteien nur auf den Gesamtpreis ankam, oder wenn die Parteien in der Absicht, Steuern einzusparen, eine dem tatsächlichen Werteverhältnis offensichtlich widersprechende Aufteilung vorgenommen haben (Urteil K. vom 17.6.1991 Erw. 5 mit Hinweis auf LGVE 1983 II Nr. 17). Die von den Vertragsparteien vorgenommene Verlegung des Kaufpreises auf die liegenschaftlichen Werte einerseits sowie das Mobiliar andererseits ist somit für die Steuerbehörden nicht ohne weiteres verbindlich. Da Mobilien bzw. diesbezüglich erzielte Gewinne oder Verluste nicht Bestandteil der Grundstückgewinnsteuerveranlagung bilden, ist eine klare Abgrenzung und Überprüfung der Ausscheidung notwendig, weil sonst Gewinnverschiebungen leicht möglich wären (Langenegger, Handbuch zur bernischen Grundstückgewinnsteuer 2001, Muri-Bern 2002, N 26 zu Art. 137). d) Dass die Vertragsparteien vorliegend eine Werteaufteilung des Kaufpreises bezüglich unbeweglichen und beweglichen Vermögens vorgenommen haben, die dem"}