Die Steuerkommission hat sich nun aber bis anhin mit der Frage, ob durch die Betriebserweiterung der C AG eine Wertverminderung der Liegenschaft der Beschwerdeführer stattgefunden hat und wie hoch diese allenfalls zu veranschlagen ist, nicht auseinander gesetzt. Damit eine abschliessende rechtliche Beurteilung in Bezug auf die steuerliche Qualifikation der hier im Streit liegenden Zahlung möglich ist, wird sie dies noch nachzuholen haben, weshalb die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 133 zu finden. |